Freifunk und Störerhaftung

Hier ein Video zur Störerhaftung und der aktuellen Entwicklung beim EuGH.

Paukenschlag! Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof sieht keine Haftung für offene WLAN Betreiber!

Meines Erachtens sind auch Privatpersonen als Dienstleister von der Störerhaftung gem. Telemediengesetz ausgenommen, denn der §2 definiert wann einen natürliche Person Dienstleister ist.

… ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; …

und §8 führt aus:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sowohl Die Definition des Dienstleisters in §2 als auch die Art der Tätigkeit in §8 trifft auf Freifunker zu. Aber dazu gibt es noch kein Urteil. Alle Verfahren gingen bisher schon aus anderen Überlegungen zu Gunsten der Freifunker aus.